wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 30.11.2006
4 K 1100/06.NW -

Keine Vergnügungsstätten im Mischgebiet

Betreiben von Vergnügungsstätten nur in Gebieten ohne Wohnbebauung zulässig

Wird in einem Mischgebiet eine Vergnügungsstätte betrieben, so muss die Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Im entschiedenen Fall wohnt der Kläger in unmittelbarer Nachbarschaft eines als Gaststätte genehmigten Betriebs, bestehend aus einem Biergarten, einem Speiserestaurant und einem ca. 280 qm großen Club. In dem Club veranstaltet der Betreiber unter Erhebung eines Eintrittsgeldes im täglichen Wechsel Motto-Partys, für die er auf einer eigenen Hompage im Internet und mit Flyern in der weiteren Umgebung der Region Westpfalz wirbt.

Da sich der Kläger durch den von diesen Veranstaltungen ausgehenden Lärm gestört fühlte, beantragte er im Herbst 2005 bei der Kreisverwaltung ein Einschreiten der Bauaufsicht, hatte damit aber keinen Erfolg.

Im Juli 2006 erhob er deshalb Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt.

Das Gericht hat die Kreisverwaltung verpflichtet, dem Betreiber die Nutzung der Gaststätte als Vergnügungsstätte zu untersagen: Bei dem betreffenden Gebiet handele es sich baurechtlich um ein Mischgebiet, welches sowohl von Wohnbebauung als auch von gewerblicher Nutzung geprägt sei. In einem solchen Gebiet seien mit Rücksicht auf die Anwohner lediglich Schank- und Speisewirtschaften, nicht aber Vergnügungsstätten zulässig.

Um eine Vergnügungsstätte handele es sich deshalb, weil der Betrieb nicht allein auf das Anbieten der klassischen gaststättentypischen Leistungen ausgelegt sei, sondern als so genannte „Erlebnisgastronomie“ die Unterhaltung eines vorwiegend jüngeren Publikums zum Inhalt habe. So würden z. B. für die Zielgruppe der Singles und Kontaktsuchenden Single-Nights und Dating-Partys durchgeführt, für Motorradfahrer gebe es Lagerfeuer-Romantik, Ausfahrten und Übernachtungsmöglichkeiten im Biker-Biwak. Freitags werde eine Karaoke-Night angeboten und noch bis zum letzten Sommer hätten auch Mallorca-Beach-Partys stattgefunden. Insgesamt sei das Leistungsangebot darauf zugeschnitten, eine überregionale Kundschaft anzuziehen, so dass ein solcher Betrieb nur in einem Kerngebiet zulässig sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/2006 des VG Neustadt vom 15.12.2006

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Neustadt_4-K-110006NW_Keine-Vergnuegungsstaetten-im-Mischgebiet.news3531.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3531 Dokument-Nr. 3531

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.