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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 18.01.2013
8 K 1917/11 -

Gravierende Waldschäden durch Muffelwildherde nicht nur mit Begrenzung des Bestandes bekämpfbar

Stadt Bielefeld muss über Abschuss der Muffelwildherde neu entscheiden

Das Verwaltungsgericht Minden hat die Stadt Bielefeld dazu verpflichtet, über den Antrag einer Forstbesitzerin auf Totalabschuss einer Muffelwildherde neu zu entscheiden. Die gravierenden Waldschäden lassen sich nach Auffassung des Gerichts nicht mehr nur durch eine Reduzierung der Herde verringern.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte den Totalabschuss einer Muffelwildherde für die Abschusspläne 2011/2012 und 2012/2013 mit der Begründung beantragt, das Muffelwild verursache große Waldschäden, welche auch eine bestehende Zertifizierung ihres Waldgebietes gefährdeten. Nachdem das Abschussjahr 2011/2012 wegen Zeitablaufs als erledigt angesehen worden war, hob das Verwaltungsgericht Minden den ablehnenden Bescheid der Beklagten betreffend den Abschussplan 2012/2013 auf und verpflichtete die Beklagte insoweit zur Neubescheidung.

Einzelschutz der Bäume wegen Zertifizierung nicht möglich

Die Beklagte habe das rechtlich geschützte Interesse der Klägerin als Waldeigentümerin an der Verhinderung weiterer Eigentumsbeeinträchtigungen durch gravierende Waldschäden nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe verkannt, dass den gravierenden Wildschäden nicht länger nur mit einer Begrenzung des Bestandes, flankiert durch Maßnahmen wie Heufütterung oder Vergrämung des Wildes begegnet werden dürfe. Letzteres bestätigten die Erfahrungen der vergangenen Jahre. Ein Einzelschutz der Bäume, dessen Anbringung die Jägerschaft angeboten habe, scheide wegen der Zertifizierung aus.

Verpflichtung zur Festsetzung des Totalabschusses kommt gegenwärtig nicht in Betracht

Auch verbiete sich die Reduktion der Herde auf nur 8 Tiere. Für ein artnormales Biosozialverhalten sei ein Mindestbestand von 15 Tieren erforderlich. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung des Totalabschusses für den Eigenjagdbezirk der Klägerin komme gegenwärtig nicht in Betracht. Die Klägerin sei Mitglied einer Hegegemeinschaft. Insoweit bedürfe es der Abstimmung mit den Jagdvorständen der beteiligten Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke. Zudem müsse der Jagdbeirat zustimmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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