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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 09.04.2014
5 K 1627/13.TR -

Kein Anspruch auf vollständige Übernahme der Beförderungskosten zur Waldorfschule

Vorschrift des rheinland-pfälzischen Privatschulgesetzes nicht verfassungswidrig

Eltern haben keinen Anspruch auf vollständige Übernahme der Beförderungskosten für den Besuch des Kindes in der Waldorfschule. Dies hat das Verwaltungsgericht nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Die Kläger im hier zugrundeliegenden Fall beantragten zuvor die Übernahme der Fahrtkosten von ihrem Wohnort in der Eifel zum Besuch der Waldorfschule in Trier. Die beklagte Stadt übernahm die Schülerfahrtkosten zur nächstgelegenen Realschule Plus und lehnte den darüberhinausgehenden Antrag ab. Hiergegen klagten die Eltern vor dem Verwaltungsgericht Trier.

Übernahme von Beförderungskosten nur bis zur nächstgelegenen Schule rechtens

Den Eltern stehe kein Anspruch auf die volle Kostenübernahme zu. Bei Schülern öffentlicher Schulen, denen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, würden die Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule übernommen. Gleiches gelte nach dem rheinland-pfälzischen Privatschulgesetz für Schüler privater Schulen, wenn diese als staatlich anerkannte Ersatzschulen Beiträge zu den Personal- und Sachkosten erhielten. Bei Schülern der freien Waldorfschule, ab der Klassenstufe 5, würden jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften die Beförderungskosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen Schule entstehen würden, und zwar unabhängig von der Schulart. Im zu entscheidenden Verfahren habe die beklagte Stadt daher zu Recht auf die nächstgelegene Realschule Plus abgestellt.

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgebot oder Willkürverbot

Die entsprechende Vorschrift des rheinland-pfälzischen Privatschulgesetzes sei auch nicht verfassungswidrig. Vielmehr gebe es für die Sonderregelung für die freiwilligen Waldorfschulen rechtfertigende Gründe, sodass ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot oder das Willkürverbot nicht erkennbar sei. So seien die freien Waldorfschulen zwar als Ersatzschulen genehmigt, diese hätten jedoch auf eine staatliche Anerkennung verzichtet. Darüber hinaus unterschieden sie sich pädagogisch und organisatorisch von allen öffentlichen Schulen. Bereits aus diesem Grunde bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen den staatlichen Schulen, den staatlich anerkannten Ersatzschulen und den freien Waldorfschulen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ ra-online

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