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Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenen Pferdestalls um zwei Personalwohnungen, ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Zur Begründung führten die Richter des Verwaltungsgerichts aus, dass der Bebauungsplan Flächen für Wohnnutzung nicht vorsehe. Entgegen der vom Kläger im Verfahren vertretenen Auffassung handele es sich bei den geplanten Wohnungen auch nicht um genehmigungsfähige untergeordnete Nebenanlagen. Bei der Wohnnutzung handele es sich vielmehr um eine in den einschlägigen Vorschriften geregelte Hauptnutzungsart, sodass es sich nicht zugleich um eine Nebenanlage handeln könne. Zudem scheitere die erforderliche Unterordnung an der Größe der mit einer Fläche von insgesamt 335 qm geplanten Wohnungen. Als Wohnungen für Aufsichts-/Bereitschaftspersonal seien sie damit überdimensioniert und fügten sich deshalb nicht in die Nutzung der Umgebungsbebauung ein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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