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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 08.03.2013
4 K 828/12.NW und 4 K 793/12.NW -

Pferdehaltung in allgemeinem Wohngebiet unzulässig

Haltung von Pferden entspricht grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets

Ein Stall zur zeitweisen Unterbringung von bis zu fünf Pferden sowie eine ca. 60 qm große Freifläche sind in einem allgemeinen Wohngebiet nicht baugenehmigungsfähig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Die zum Prozess beigeladene Pferdeliebhaberin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines in der Ortslage einer Südpfalzgemeinde gelegenen Grundstücks, auf dem sie nach erfolgtem Abriss ein neues Wohngebäude errichtet. Im nördlichen Grundstücksbereich steht eine ältere Scheune, in der die Beigeladene zeitweise bis zu fünf Pferde unterbringen möchte. Hinter der Scheune befindet sich eine rund 60 qm große Freifläche, auf der die Pferde Auslauf haben sollen.

Kreisverwaltung hält Pferdehaltung für rücksichtslos und verweigert Genehmigung des Vorhabens

Mitte 2010 fragte die Beigeladene bei der Kreisverwaltung Germersheim an, ob ihr Vorhaben genehmigungsfähig sei. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 verneinte die Kreisverwaltung die Zulässigkeit des Vorhabens mit der Begründung, eine Pferdehaltung auch im Freien sei an dieser Stelle gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos. Die Beigeladene legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, dem der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Germersheim unter Auflagen stattgab. Hiergegen erhoben die betroffene Ortsgemeinde, die zuvor ihre Zustimmung zu dem Vorhaben verweigert hatte, sowie mehrere Nachbarn Klage.

Gericht sieht Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt

Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt nahmen Anfang März 2013 eine Ortsbesichtigung vor und hoben daraufhin den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des beklagten Landkreises Germersheim auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ortsgemeinde durch den Widerspruchsbescheid in ihrer Planungshoheit und die klagenden Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen allgemeinen Wohngebiets verletzt würden. Der Ortstermin habe ergeben, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens von Wohnbebauung geprägt sei. Zwar seien in dem maßgeblichen Bereich noch vereinzelt Nebengebäude vorhanden. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme einer ländlichen Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet, in der Pferdehaltung aus Hobbygründen zulässig sein könne. Denn sämtliche Nebengebäude in der näheren Umgebung würden seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt.

Ausnahmen nur bei Grundstücken mit Ortsrandlage möglich

Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Nur in besonders gelagerten Fällen könne dort auch eine Pferdehaltung zulässig sein, etwa wenn ein Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn das Vorhabengrundstück der Beigeladenen habe keine Randlage, sondern sei in allen Himmelsrichtungen von Wohnbebauung umgeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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