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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 02.01.2013
3 L 1564/12.TR -

Vorläufige Dienstenthebung eines Justizvollzugsbeamten wegen sexueller Beziehung zu einer Gefangenen rechtmäßig

Völlige Pflichtvergessenheit nach Verletzung des Gebots der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen

Verletzt ein Justizvollzugsbeamter das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen und baut eine intime Beziehung zu einer Strafgefangenen auf, so ist eine vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 20 % der monatlichen Bezüge durch das Land in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Land im November 2012 eine entsprechende Verfügung gegenüber dem Beamten erlassen, nachdem bekannt geworden war, dass dieser mit einer Gefangenen in deren Zelle bei offenstehender Zellentür einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte. Der Vorgang war von einer Mitgefangenen beobachtet und von dieser später der Anstaltsleitung gemeldet worden, nachdem der sexuelle Kontakt zum Gesprächsthema in der Anstalt und zur Ursache für verschiedene Anfeindungen der Inhaftierten untereinander geworden war.

Gravierender Verstoß gegen Dienstpflichten

Den auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrag des Beamten gegen die Verfügung lehnte das Verwaltungsgericht Trier ab. Zur Begründung heißt es, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine Dienstentfernung im Disziplinarverfahren überwiegend wahrscheinlich erscheine. Der Beamte habe in gravierender Form gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen habe einen sehr hohen Stellenwert und sei aus gutem Grunde unbedingt einzuhalten. Abgesehen davon, dass mit intimen Beziehungen regelmäßig Aufmerksamkeitseinbußen bei der Bewachung der Gefangenen verbunden seien, mache sich der Beamte, der bereits aus dienstrechtlichen Gründen ein Öffentlichwerden der Beziehung zu befürchten habe, damit auch erpressbar. Das Verhalten des Beamten belege eine gravierende und mit den Sicherheitsbelangen im Strafvollzug nicht zu vereinbarende völlige Pflichtvergessenheit. Die Anstaltsleitung müsse sich im sicherheitsrelevanten Bereich im Besonderen darauf verlassen können, dass jegliche Art von innerdienstlichen Beziehungen, die die Sicherheit des Strafvollzugs beeinträchtigen können, unterbleiben bzw. anderenfalls unmittelbar vom Beamten selbst offenbart werden, was der Beamte vorliegend indes unterlassen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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