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Verletzt ein Justizvollzugsbeamter das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen und baut eine intime Beziehung zu einer Strafgefangenen auf, so ist eine vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von 20 % der monatlichen Bezüge durch das Land in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Land im November 2012 eine entsprechende Verfügung gegenüber dem Beamten erlassen, nachdem bekannt geworden war, dass dieser mit einer Gefangenen in deren Zelle bei offenstehender Zellentür einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte. Der Vorgang war von einer Mitgefangenen beobachtet und von dieser später der Anstaltsleitung gemeldet worden, nachdem der sexuelle Kontakt zum Gesprächsthema in der Anstalt und zur Ursache für verschiedene
Den auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrag des Beamten gegen die Verfügung lehnte das Verwaltungsgericht Trier ab. Zur Begründung heißt es, dass nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine Dienstentfernung im Disziplinarverfahren überwiegend wahrscheinlich erscheine. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 14995
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