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Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Beamten, der über einen Zeitraum von nahezu 3 Jahren während der Dienstzeit - und zum Teil auch in Zeiten krankheitsbedingter Fehlzeiten - einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen ist, aus dem Dienst entfernt.
Der im Disziplinarverfahren beklagte Beamte verfügte seit vielen Jahren über eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Fahrlehrer im Umfang von maximal acht Wochenstunden. Im Jahre 2020 wurden Unregelmäßigkeiten bei den von ihm vorgenommenen Buchungen im Zeiterfassungssystem festgestellt. In der Folgezeit erhärtete sich der Verdacht, dass der Beamte seine Arbeitszeiten durch zahlreiche falsche Buchungen im Zeiterfassungssystem manipuliert hatte und in dieser Zeit tatsächlich seiner
Das VG hat den Beamten aus dem Dienst entfernt. Die Ausübung einer
Der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht unter signifikanter Inanspruchnahme von Dienstzeiten und Zeiten der Dienstunfähigkeit sei derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlungen die Entfernung aus dem Dienst gebiete. Der Beamte habe seine Dienstleistungspflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht missachtet und eklatant elementaren Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts zuwidergehandelt, um sich so einen doppelten Vermögensvorteil zu verschaffen. Hierbei sei er nicht nur vorsätzlich vorgegangen, sondern habe darüber hinaus seinen Dienstherrn systematisch getäuscht, womit er eine Persönlichkeitsstruktur offenbart habe, die ein Restvertrauen in seine Person und eine zukünftig pflichtgetreue Amtsverrichtung nicht erwarten lasse. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31681
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