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Ein Polizeibeamter, der auch in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Gebrauchtwagenhändler nachgeht und dabei zum Zwecke der Steuerhinterziehung Scheinverträge abschließt, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1955 geborene Beamte stand als Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seit April 2004 ist er dienstunfähig erkrankt. Von 1995 bis 2006 arbeitete er im Kfz-Handel seiner Ehefrau mit. Erst im April 2002 erteilte der Dienstherr dem Beamten auf seinen Antrag eine Nebentätigkeitsgenehmigung für „gelegentliche Überführungsfahrten”. Bei einer Durchsuchung der Kfz-Firma stellte sich heraus, dass der Beamte entgegen der Nebentätigkeitsgenehmigung in erheblichem Umfang als An- und Verkäufer in dem Gebrauchtwagenhandel seiner Ehefrau tätig war. Insgesamt kaufte er 232 Fahrzeuge, vornehmlich hochwertige Sportwagen der Marke „Porsche”, an. Die so erworbenen Fahrzeuge verkaufte er anschließend mit Gewinn, zumeist an Kraftfahrzeughändler in Frankreich und Luxemburg. In mehreren Fällen wurde den Fahrzeugverkäufern in Wirklichkeit ein niedrigerer Kaufpreis als der in den schriftlichen Verträgen jeweils ausgewiesene Betrag gezahlt. Hierdurch hat sich der zu versteuernde Gewinn der Handelsfirma zu Lasten des Fiskus verringert. Der Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.
Der Beamte habe nicht nur eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt. Außerdem sei die Verrichtung der Nebentätigkeit zum Teil innerhalb eines Zeitraums erfolgt, in dem der Beamte wegen Krankheit keinen Dienst versehen habe. Damit habe er gegen seine Pflicht verstoßen, eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitskraft herbeizuführen. Außerdem wecke eine nach außen sichtbare Tätigkeit eines dienstunfähigen Beamten, die als Arbeitsleistung aufgefasst werden könne, sowohl beim Dienstherrn als auch in der Allgemeinheit erhebliche Zweifel an der Integrität des Beamten. Weiterhin habe der Beamte durch den Abschluss von Scheinverträgen gegen die insbesondere von einem Polizeibeamten zu beachtende Pflicht verstoßen, keine Handlungen zu begehen, die zu einer Steuerverkürzung führten. Die von dem Beamten begangenen Pflichtverletzungen stellten ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei deshalb geboten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.01.2008
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