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Das Deutsche Kinderförderwerk e.V. aus Wetzlar, dem im November 2006 u.a a. verboten wurde, Spenden zu sammeln ist nun mit der gegen dieses Verbot gerichteten Klage auch im Hauptsacheverfahren unterlegen.
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage des Deutschen Kinderförderwerks e.V gegen ein von der ADD mit Bescheid vom 03. November 2006 ausgesprochenes sofortiges Verbot der Werbung fördernder Mitglieder und der Durchführung von Geldspendensammlungen in Rheinland-Pfalz mit der Begründung, dass der Verein keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlungen biete, abgewiesen.
Damit ist der o.g. Verein auch im Hauptsacheverfahren, dem ablehnende Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorausgegangen waren (siehe: Deutsches Kinderförderwerk darf kein Geld sammeln (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 16.03.2007 - 7 B 10090/07.OVG -)), unterlegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/08 des VG Trier vom 11.01.2008
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Dokument-Nr. 5420
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