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Das Verwaltungsgerichts Trier hat die Rechtmäßigkeit der sammlungsrechtlichen Verbotsverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gegen das Deutsche Kinderförderungswerk e. V. bestätigt.
Die Richter teilen die von der ADD vertretene Auffassung, dass keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages durch den Antrag stellenden Verein gegeben sei.
Von dem Sammlungserlös werde deutlich weniger als die Hälfte für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Der überwiegende Anteil der Einnahmen entfalle auf Verwaltungs- und Personalkosten und werde nicht für den unmittelbaren satzungsmäßigen Zweck (Hilfe für krebskranke, verletzte oder Not leidende Kinder) verwendet, was dem den Spendern durch das Werbematerial des Antragstellers vermittelten Bild nicht entspreche.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des VG Trier vom 12.01.2007
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Dokument-Nr. 3818
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