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Mängel hygienischer Art, die in einem Lebensmittelgeschäft festgestellt wurden, dürfen nicht auf der so genannten "Schmuddel-Liste" veröffentlicht werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier und untersagte diese Art von Bekanntmachung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Im zugrunde liegenden Fall wurde in einem Lebensmittelgeschäft im Trierer Stadtgebiet anlässlich der Betriebskontrolle Verstöße hygienerechtlicher Art (wie Riss in Glasscheibe einer Fleischtheke, Verschmutzungen an einem Kühlschrank, fehlende hygienerechtliche Schulung einer Mitarbeiterin, nicht aufgefüllter Papierhandtuch- und Desinfektionsmittelbehälter) festgestellt.
Das Verwaltungsgericht Trier untersagte nun die derzeitige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 14774
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