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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 29.11.2012
1 L 1339/12.TR -

Lebensmittel­geschäft darf wegen allgemeiner hygienischer Mängel nicht auf "Schmuddel-Liste" veröffentlicht werden

Einschlägige Vorschriften berechtigen nur zur Veröffentlichung von Mängeln mit Bezug zu konkreten Lebensmitteln

Mängel hygienischer Art, die in einem Lebensmittel­geschäft festgestellt wurden, dürfen nicht auf der so genannten "Schmuddel-Liste" veröffentlicht werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier und untersagte diese Art von Bekanntmachung in einem einstweiligen Rechtsschutz­verfahren.

Im zugrunde liegenden Fall wurde in einem Lebensmittelgeschäft im Trierer Stadtgebiet anlässlich der Betriebskontrolle Verstöße hygienerechtlicher Art (wie Riss in Glasscheibe einer Fleischtheke, Verschmutzungen an einem Kühlschrank, fehlende hygienerechtliche Schulung einer Mitarbeiterin, nicht aufgefüllter Papierhandtuch- und Desinfektionsmittelbehälter) festgestellt.

Geplante Veröffentlichung überschreitet Grenzen der Verhältnismäßigkeit

Das Verwaltungsgericht Trier untersagte nun die derzeitige Veröffentlichung des Lebensmittelgeschäfts auf der so genannten "Schmuddel-Liste". Zur Begründung führten die Richter aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen, grundsätzlich mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehenden Vorschrift des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Die Vorschrift befuge nur zur Veröffentlichung von an konkreten Lebensmitteln festgestellten Mängeln im Sinne einer Produktwarnung und nicht zur Veröffentlichung sonstiger hygienerechtlicher Verstöße ohne Bezug zu konkreten Lebensmitteln. Im zugrunde liegenden Fall seien anlässlich der Betriebskontrolle indes lediglich allgemeine Verstöße hygienerechtlicher Art festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei zudem die von der einschlägigen Vorschrift geforderte Erwartung der Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro nicht hinreichend wahrscheinlich. Im Übrigen spreche Überwiegendes dafür, dass die geplante Veröffentlichung im vorliegenden Fall die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschreite. Dabei sei insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die geplante Veröffentlichung einschneidende tatsächliche Folgen für den Betrieb und die dort Beschäftigten zur Folge haben würde, die nach erfolgter Veröffentlichung nicht mehr rückgängig zu machen seien. Da die wesentlichen Mängel zwischenzeitlich zudem abgestellt worden seien, sei eine Veröffentlichung zum Schutz der Verbraucher derzeit auch nicht unerlässlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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