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Nach den geltenden nationalen dienstrechtlichen Vorschriften besteht für Landesbeamte derzeit kein Rechtsanspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub. Ein solcher Anspruch kann allenfalls aus europarechtlichen Regelungen folgen. Dies setzt jedoch voraus, dass es dem Beamten aus Umständen, die nicht von seinem Willen gesteuert waren, unmöglich gewesen ist, seinen Jahresurlaub anzutreten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Der Entscheidung lag die Klage eines Rechtsreferendars zugrunde, der nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses beim beklagten Land finanziellen Ausgleich in Höhe von etwa 460 Euro für 10 Tage nicht genommenen Jahresurlaub begehrt hatte.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier schlossen sich der vom beklagten Land vertretenen Rechtsauffassung an, dass es für einen derartigen Anspruch an einer Anspruchsgrundlage fehle. Die Vorschriften der einschlägigen Urlaubsverordnung sähen einen finanziellen Ausgleich nicht vor. Ein Anspruch aus Europarecht bestehe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls nicht, da es dem Kläger nicht i.S.d. Rechtsprechung unmöglich gewesen sei, seinen Jahresurlaub während der Dauer seines Ausbildungsverhältnisses anzutreten. Dies sei u.a. in Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten denkbar, die für die Nichtinanspruchnahme des Jahresurlaubs im Falle des Klägers jedoch nicht verantwortlich seien. Da das Ausbildungsverhältnis des Klägers planmäßig mit Ablauf des Monats der Ablegung der Staatsprüfung geendet habe, hätte es ihm oblegen, seine Urlaubsplanung an den Erfordernissen des Ausbildungsverhältnisses auszurichten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 11747
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