wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 10.05.2011
1 K 1550/10.TR -

Landesbeamte: Kein finanzieller Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub

Jahresurlaub hätte problemlos während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses angetreten werden können

Nach den geltenden nationalen dienstrechtlichen Vorschriften besteht für Landesbeamte derzeit kein Rechtsanspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub. Ein solcher Anspruch kann allenfalls aus europarechtlichen Regelungen folgen. Dies setzt jedoch voraus, dass es dem Beamten aus Umständen, die nicht von seinem Willen gesteuert waren, unmöglich gewesen ist, seinen Jahresurlaub anzutreten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Der Entscheidung lag die Klage eines Rechtsreferendars zugrunde, der nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses beim beklagten Land finanziellen Ausgleich in Höhe von etwa 460 Euro für 10 Tage nicht genommenen Jahresurlaub begehrt hatte.

Aus dem Europarecht ableitbarer Anspruch auf finanziellen Ausgleich liegt nicht vor

Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier schlossen sich der vom beklagten Land vertretenen Rechtsauffassung an, dass es für einen derartigen Anspruch an einer Anspruchsgrundlage fehle. Die Vorschriften der einschlägigen Urlaubsverordnung sähen einen finanziellen Ausgleich nicht vor. Ein Anspruch aus Europarecht bestehe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls nicht, da es dem Kläger nicht i.S.d. Rechtsprechung unmöglich gewesen sei, seinen Jahresurlaub während der Dauer seines Ausbildungsverhältnisses anzutreten. Dies sei u.a. in Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten denkbar, die für die Nichtinanspruchnahme des Jahresurlaubs im Falle des Klägers jedoch nicht verantwortlich seien. Da das Ausbildungsverhältnis des Klägers planmäßig mit Ablauf des Monats der Ablegung der Staatsprüfung geendet habe, hätte es ihm oblegen, seine Urlaubsplanung an den Erfordernissen des Ausbildungsverhältnisses auszurichten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Trier_1-K-155010TR_Landesbeamte-Kein-finanzieller-Ausgleich-fuer-nicht-genommenen-Jahresurlaub.news11747.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11747 Dokument-Nr. 11747

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.