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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010
2 A 11321/09.OVG -

Beamte haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem Urlaub

Kein finanzieller Nachteil wegen Krankheit aufgrund Fortzahlung voller Bezüge

Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 9.980,17 € für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Beamter hat durch nicht genommenen Urlaub keine finanziellen Nachteile

Das Beamtenrecht sehe - anders als das Arbeitsrecht - keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamten – anders als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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