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Ein Oberstabsarzt der Bundeswehr, der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann 3 ½ Monate vor Ende seiner Verpflichtungszeit nicht verlangen, aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen zu werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde im Jahre 1993 als
Die Klage auf
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger könne seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit nicht wegen seiner Kriegsdienstverweigerung verlangen. Denn eine bestandskräftige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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