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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2010
A 6 K 3896/08 -

Asylrecht einer Afghanin darf bei drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht widerrufen werden

Frauen mit „westlichem“ Lebensstil im Heimatland weiterhin bedroht

Droht einer als „westlich“ geprägten Frau immer noch geschlechtsspezifische Verfolgung durch die (die Mudjaheddin ablösenden) Taliban oder sonstige konservativ - islamische Kräfte in ihrem Heimatland, darf eine Asylanerkennung nicht widerrufen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Fall reiste die 37 Jahre alte, in Kabul geborene Klägerin 1992 nach Deutschland ein, war mit einem inzwischen verstorbenen afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat von diesem drei Kinder. Seit 1993 ist sie anerkannte Asylberechtigte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief im Oktober 2008 ihre Anerkennung als Asylberechtigte, weil die Mudjaheddin ihre Macht in Afghanistan verloren hätten und seitens der neuen afghanischen Regierung eine Verfolgung der Klägerin in asylerheblicher Weise nicht zu erwarten sei.

Gesinnung der Taliban ebenfalls radikal und nicht weniger gefährlich für westlich geprägte Frau

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, in Afghanistan habe sie wegen ihrer Tätigkeit beim Radio und TV Angst vor den Mudjaheddin gehabt. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst vor den Taliban. Im Prinzip habe sich nichts geändert. Die Gesinnung der Taliban sei radikal. Was die Frauen betreffe, sei ihre Zielsetzung gleich. Auch in Kabul könnte sie als Frau allein nicht leben. Sie habe sich an den Lebensstil einer westlichen Frau gewöhnt. Zudem habe sie drei Kinder, die deutsche Staatsangehörige seien.

Geschlechtsspezifische Verfolgungen durch Taliban oder sonstige konservativ-islamische Kräfte keinesfalls auszuschließen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Frau Rech. Der Widerruf der Asylberechtigung der Klägerin sei rechtswidrig, da bei ihr das Risiko einer gleichartigen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe. Zwar hätten die Mudjaheddin ihre Macht in Afghanistan verloren. Dafür hätten aber die Taliban ihre Machtposition nach und nach - auch in Kabul - wieder ausgebaut und auch sie bedrohten Frauen mit „westlichem“ Lebensstil. Zudem sei die Situation afghanischer Frauen schon vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch - patriarchalische Ehrenkodizes geprägt gewesen. Auch jetzt noch liege die Verwirklichung der Frauenrechte für den größten Teil der afghanischen Frauen in weiter Ferne. Daher bezeichne UNHCR u.a. Frauen als besonders schutzbedürftig. Wenn die Klägerin also als „westlich“ geprägte Frau - noch dazu ohne männliche Begleitung - nach Afghanistan (auch Kabul) zurückkehren würde, wären geschlechtsspezifische Verfolgungen durch Taliban oder sonstige konservativ-islamische Kräfte keinesfalls auszuschließen, sondern sogar wahrscheinlich, ohne dass der afghanische Staat dagegen einschreiten würde oder könnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart

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