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Auch bei einer kritischen Gefahrenlage im Abschiebungsland kann von Flüchtlingen, deren Asylanträge abgelehnt wurden, die Rückkehr nach Afghanistan verlangt werden. Abschiebungsschutz kann im Einzelfall nur bei einer extremen Gefahrenlage zugesprochen werden, für deren Prüfung besondere rechtliche Maßstäbe entwickelt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind zwei 1981 bzw. 1986 geborene, ledige Männer aus
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass es sich hier um allgemeine Gefahren handelt, bei denen Abschiebungsschutz grundsätzlich nur im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung (z.B. durch einen Abschiebstopp-Erlass) gewährt werden kann. Fehlt es - wie hier - an einer solchen Anordnung, kann Abschiebungsschutz im Einzelfall nur bei einer extremen Gefahrenlage zugesprochen werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat aber die rechtlichen Maßstäbe, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer extremen Gefahrenlage entwickelt worden sind, verfehlt und sich insoweit seine Überzeugung fehlerhaft gebildet. Dies gilt vor allem für die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit und den baldigen Eintritt der Gefahr. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ferner auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt. So hat es nicht geklärt, ob die Kläger nicht doch mit der Unterstützung ihrer Familie oder ihres Stammes rechnen können. Außerdem hat es die Frage der internationalen humanitären Hilfe, die in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Ablehnung von Abschiebungsschutz geführt hat, nur am Rande behandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen auch deshalb aufgehoben, weil das Oberverwaltungsgericht den Vorrang der - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen - Abschiebungsverbote nach der Qualifikationsrichtlinie nicht erkannt und deshalb nicht zunächst das Bestehen eines weitergehenden unionsrechtlichen Abschiebungsverbots untersucht hat. Die Verfahren sind deshalb zur erneuten Prüfung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9872
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