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Eine Beamtenwitwe hat nach zweimaliger erneuter Heirat und anschließender Ehescheidung keinen Anspruch mehr auf drittmaliges Wiederaufleben der Witwenversorgung nach ihrem ersten Ehemann. Ein Verstoß gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip liegt nicht vor, wenn der Gesetzgeber aus familienpolitischen Gründen von einem Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung einer erneuten Ehe absieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Die 1955 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls heiratete im September 1974 einen 1952 geborenen Kriminalobermeister. Im November 1975 verunglückte ihr Ehemann bei einem Dienstunfall tödlich und die Klägerin erhielt daraufhin vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
Hiergegen machte die Klägerin geltend, sie habe auf ihre Witwenversorgung vertraut. Sie hätte von einer weiteren Ehe abgesehen, wenn sie gewusst hätte, dass sie nach einem Scheitern der Ehe und einer rechtskräftigen
Dem ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt und wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines - wiederaufgelebten - Witwengeldes ab November 2011 nach ihrem ersten Ehemann. Das Landesbeamtenversorgungsgesetz von Baden-Württemberg enthalte im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine Regelung über ein Wiederaufleben des Witwengeldes nach Wiederverheiratung der Witwe und nachfolgender Auflösung dieser weiteren Ehe. Dies widerspreche nicht höherrangigem Recht. Das Wiederaufleben des Witwengeldes für den Fall der Auflösung der neuen Ehe habe den Zweck gehabt, es der Witwe zu erleichtern, die neue Ehe einzugehen; ihr habe die Befürchtung genommen werden sollen, dass sie bei einer Beendigung der neuen Ehe unversorgt sein würde. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass dieser Zweck auch heute noch erreicht werden könnte. Es verstoße jedoch nicht gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip, wenn der baden-württembergische Gesetzgeber nunmehr davon abgesehen habe, aus diesem familienpolitischen Grund ein Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung einer neuen Ehe vorzusehen und auch keine Übergangsvorschriften geschaffen habe. Ein Verstoß gegen den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 14999
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