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Ein Lehrer an einer öffentlichen Schule in Baden-Württemberg hat keinen Anspruch auf Ausgleich der in den Schuljahren 2003/2004 bis 2005/2006 nicht gewährten Altersermäßigung. Selbst wenn er in diesen Schuljahren zu Unrecht eine Wochenstunde zuviel Unterricht geleistet haben sollte, hätte er weder Anspruch auf Rückgewähr von Unterrichtsstunden in der Zukunft noch auf geldwerte Entschädigung. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Klage eines Lehrers gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen.
Durch Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" fiel zum 1. Februar 2003 die Altersermäßigung um eine Wochenstunde für alle Lehrerinnen und Lehrer zwischen 55 und 60 Jahren weg. Das hierfür erforderliche personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren wurde erst am 29.08.2006 nachgeholt. Dem 1946 geborenen Kläger wurde ab dem Schuljahr 2003/2004 keine Altersermäßigung mehr gewährt. Er machte geltend, mangels Mitwirkung der Personalvertretung habe keine Rechtsgrundlage für die ihm weggenommene Altersermäßigung bestanden. Zum Ausgleich müssten ihm nun die Unterrichtsstunden in der Zukunft zurückgewährt oder als Mehrarbeit vergütet werden.
Das Gericht führte aus:
Für das Begehren des Klägers auf nachträgliche Gewährung der zuviel geleisteten Wochenstunden bzw. auf entsprechenden Geldersatz gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies gelte unabhängig davon, ob das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren rückwirkend wirksam nachgeholt werden könne oder nicht. Ein Anspruch auf Zeitausgleich ergebe sich weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Anspruch auf Dienstbefreiung könne nur dann bestehen, wenn ein Beamter zu Unrecht tatsächlich zuviel Arbeitszeit geleistet habe. Nach dem Landesbeamtengesetz sei ein Beamter aber verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit von derzeit 41 Stunden hinaus Dienst zu tun; dabei beschränke sich die ohne Ausgleich zu leistende Mehrarbeit auf fünf Stunden pro Monat. Es sei schon die vom Kläger tatsächlich geleistete Arbeitszeit in den Schuljahren 2003/2004 bis 2005/2006 unbekannt und auch nicht feststellbar. Im Übrigen halte sich die dem Kläger abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 41-Stunden-Woche. Im Schuljahr 2003/2004 habe nur in den Monaten Oktober, März und Juli während vier Wochen Unterricht stattgefunden, im Übrigen aber höchstens während drei Wochen bzw. weniger bis gar kein Unterricht. Dies sei in den anderen hier in Betracht kommenden Schuljahren im Wesentlichen gleich gewesen.
Dem Kläger stehe auch die hilfsweise begehrte Mehrarbeitsvergütung nicht zu, auch nicht als Schadensersatzanspruch.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 25.07.2007
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Dokument-Nr. 4620
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