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Eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beamtete Grundschullehrerin kann keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zuviel unterrichtete Stunden beanspruchen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im hier zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin 2009 das 63. Lebensjahr vollendet, weshalb ihr für das Schuljahr 2009/2010 nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zustand. Dies war bei der Stundeneinteilung jedoch nicht berücksichtigt worden.
Nach ihrem Eintritt in den
Zum einen komme - so die Koblenzer Richter - ein finanzieller Ausgleich für von Beamten zuviel geleistete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 13381
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