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Nach dem baden-württembergischen Bestattungsrecht sind die bestattungspflichtigen Angehörigen (in der Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person) des Verstorbenen zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet. Ein Lebensgefährte ist aber weder Ehegatte noch - gleichgeschlechtlicher - Lebenspartner (i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und als solche nicht zahlungspflichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart und lehnte damit den Eilantrag eines Sohnes gegen seine Heranziehung in einem Gebührenbescheid aus Anlass der Bestattung seines Vaters ab.
Im zugrunde liegenden Fall lebte der
Dies sah das Verwaltungsgericht Stuttgart jedoch anders. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sohn mit Recht dazu herangezogen worden, die Friedhofs-und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 13644
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