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Bestattungskosten werden nur dann vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn die Kostentragung den bestattungspflichtigen Verwandten aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Je weiter das Verwandtschaftsverhältnis ist, um so eher kann dies der Fall sein. Fehlende Nähe zwischen Geschwistern allein führt allerdings nicht zur Unzumutbarkeit. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall veranlasste die Klägerin die
Sowohl die Richter des Sozialgerichts als auch des Hessischen Landessozialgerichts gaben dem Sozialhilfeträger Recht. Die Klägerin - sowie die weiteren
Der Verstorbene habe gegenüber seiner Schwester keine schweren Verfehlungen - wie Körperverletzungen, sexueller Missbrauch oder grobe Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen – begangen. Ein zerrüttetes Verhältnis oder fehlende Nähe zwischen Geschwistern mache hingegen die Kostentragung nicht unzumutbar. Andernfalls hätte bei den vielfach gelockerten familiären Verhältnissen der heutigen Zeit die Allgemeinheit häufig die
Die erforderlichen
(1) Für die
1. die Ehefrau/der Ehemann
2. die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (…)
6. die Geschwister
7. die Großeltern
8. die Enkelkinder
(…)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12435
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