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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag eines Stuttgarter Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das von der Landespolizeidirektion vertretene Land Baden-Württemberg wegen der Videoüberwachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs abgelehnt. Zwar stellt die Videoüberwachung am Stuttgarter Hauptbahnhof einen nicht unerheblichen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Projekt „Stuttgart 21“ und die damit wahrscheinlich auch künftig einhergehenden Begehungen von Straftaten, rechtfertigen jedoch die Überwachung des Bahnhofs mit Videokameras.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls machte geltend, dass er als Einwohner Stuttgarts, der sich häufiger im Gebiet des Stuttgarter Hauptbahnhofs aufhalte, durch die
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat der Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung der
Seit dem Jahr 2010 sei es zu zahlreichen Sachbeschädigungen (insbesondere an Baumaterialien und -geräten) und Blockadeaktionen gekommen, die mitunter als Nötigungen zu qualifizieren gewesen seien. Dies und die gegenwärtigen Aufrufe zu Protesthandlungen rechtfertigten durchaus die Annahme, dass es sowohl im bzw. am Hauptbahnhof als auch an den umliegenden Baustellen zu Straftaten kommen werde. Auch gehe es bei den Videoaufzeichnungen nicht darum, ganze Straßen und Plätze in Stuttgart mit dem Ziel zu überwachen, zufällig begangene Straftaten festzuhalten. Es gehe vielmehr darum, Straftaten hinsichtlich der Baumaßnahmen des Projekts „Stuttgart 21“ zu verhindern und die hierzu notwendig werdenden polizeilichen Einsatzmaßnahmen zu lenken. Darüber hinaus sei auch dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) bei der Durchführung der Überwachung in ausreichender Weise Rechnung getragen worden. Denn die installierten Kameras würden bei der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, die vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst würden, in eine sog. „Nullstellung“ versetzt, so dass weder eine Übertragung noch eine Aufzeichnung von Personen stattfinde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 13148
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