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Die Beobachtung im öffentlichen Raum durch Videokameras der Polizei ist – mit Ausnahme der Beobachtung des fließenden Verkehrs – unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover.
In der Stadt Hannover sind insgesamt etwas über 70 Kameras zur Beobachtung installiert, die grundsätzlich auch geeignet sind, die Aufnahmen zu speichern. Der Kläger hat sich insbesondere mit dem Bedenken gegen die
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover reicht dies jedoch nicht aus, um die Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 11965
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