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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.04.2008
5 K 2146/06, 5 K 4450/06 -

Private Bestattungen der syrisch-orthodoxen Kirche im Untergeschoss nicht zulässig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage der syrisch-orthodoxe Kirche von Antiochien Mor Gabriel in Kirchhardt e.V. gegen die Stadt Rappenau, ihr im Untergeschoss ihres Kirchengebäudes einen privaten kirchlichen Bestattungsplatz für 10 Grabnischen zur Bestattung der Ortsgeistlichen zu genehmigen, abgewiesen. Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als die Stadt verpflichtet wurde, über den zugleich gestellten Antrag auf baurechtliche Nutzungsänderung erneut nach der Rechtssauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die syrisch-orthodoxe Kirche von Antiochien in Kirchhardt liegt in einem Industriegebiet. Sie beantragte im Juli 2005 bei der Gemeinde Kirchardt die Nutzungsänderung und Umwidmung eines Abstellraumes im Untergeschoss ihres Kirchengebäudes als privaten kirchlichen Bestattungsplatz. Anstelle des Abstellraumes sollte dort eine Krypta mit 10 Grabnischen ausschließlich für verstorbene Geistliche der syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde angelegt werden. Weiter beantragte die Kirche die Erteilung einer Genehmigung für die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes. Zur Begründung verwies die Kirche vornehmlich auf die syrisch-orthodoxe Tradition, welche die Beisetzung der syrisch-orthodoxen Geistlichen in ihrer Kirche zwingend vorschreibe und berief sich in diesem Zusammenhang auf das Grundrecht der freien Religionsausübung und verfassungsrechtlich gesicherte Rechte der Religionsgemeinschaften auf Regelung der eigenen Angelegenheiten. Die Stadt Rappenau lehnte im März 2006 den Antrag auf Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes und auf Nutzungsänderung ab. Die Nutzungsänderung wurde mit der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens begründet. Der Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes wurde vor allem das hierfür fehlende berechtigte Bedürfnis und entgegenstehende öffentliche Interessen entgegengehalten. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Baurechtsbehörde noch über den baurechtlichen Antrag auf Nutzungsänderung über die Erteilung einer Ausnahme nach Ermessen entscheiden muss, was bisher noch nicht erfolgt ist. Der bestattungsrechtlichen Genehmigung stehen nach der gerichtlichen Entscheidung vor allem die vom Bestattungsgesetz vorgeschriebenen Abstandsvorschriften zum Industriegebiet entgegen, die auch dann einzuhalten sind, wenn die Bestattungsplätze in Form einer Krypta angelegt werden sollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 17.04.2008

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