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Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass ein Ehepaar nach dem Tod nicht auf dem Friedhof der beklagten Gemeinde ohne Sarg in einem Leintuch bestattet werden darf.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens gehören der Evangelischen Landeskirche in Baden bzw. dem Zentralrat orientalischer Christen in Deutschland an. Sie hatten sich darauf berufen, dass die Erdbestattung in einem Leintuch ein urchristlicher Ritus sei, der heute unter anderem noch bei der christlich-koptischen Glaubensgemeinschaft sichtbar sei. Er leite sich direkt aus der Bibel ab. Täufling und Leichnam würden danach nur in ein Leintuch gehüllt. Dies entspreche auch der Grablegung Jesu. Die Muslime hätten diesen ursprünglichen Bestattungsritus bewahrt. Dass Christen anders als Muslime im Holzsarg beerdigt würden, sei nur der Tradition geschuldet. Im Mittelalter sei die sarglose
Die Gemeinde Angelbachtal lehnte den Antrag der Kläger, ihnen vor diesem Hintergrund eine Leintuchbestattung zu genehmigen, mit Schreiben vom 15. November 2017 ab. Das Bestattungsgesetz erlaube in ihrem Fall keine Leintuchbestattung. Unabhängig davon könne eine solche Entscheidung nicht bereits im Vorfeld getroffen werden, sondern erst bei Vorliegen eines konkreten Sterbefalls. Den von den Klägern hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2018 zurück.
Auch die Feststellungsklage der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gelangte zu der Auffassung, dass ihnen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes kein Anspruch zustehe, nach ihrem Tod sarglos in Tüchern bestattet zu werden. Danach können Verstorbene, deren
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28289
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