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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 29.04.2010
13 K 898/09 -

Keine ausreichende Ausweisung von Windkraftstandorten – Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 für nicht erklärt

Windkraftanlagen grundsätzlich auch auf im Regionalplan nicht als Windkraftstandorte ausgewiesenen Flächen zulässig

Das Land Baden-Württemberg darf den Bau einer Windkraftanlage nicht grundsätzlich verhindern. Da der Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 nicht genügend Vorrangflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen ausweist, ist dieser somit nichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die klagende GmbH (für erneuerbare Energien) eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe 167 m auf dem Gebiet der Gemeinde Frankenhardt errichten. Das Land Baden-Württemberg hielt dies für bauplanungsrechtlich unzulässig.

Regionalplan mangels ausreichender Darstellung von Vorrangflächen für Errichtung von Windkraftanlagen nichtig

Dies sah das Verwaltungsgericht Stuttgart anders. Insbesondere steht der Errichtung der Windkraftraftanlage nicht die Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans (Regionalplan 2020) des Regionalverbandes Heilbronn-Franken entgegen, da dieser mangels ausreichender Darstellung von Vorrangflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen nichtig ist. Im Ergebnis sind nun im gesamten Gebiet des Regionalplans Windkraftanlagen auch auf Flächen grundsätzlich zulässig, die im Regionalplan nicht als Standorte für solche Anlagen ausgewiesen sind.

Regionalverband schließt abwägungsfehlerhaft eine Vielzahl der für Windenergienutzung geeigneten Flächen als Vorranggebiete aus

Bei einer Windkraftanlage handle es sich um ein so genanntes privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dessen Genehmigung nur abgelehnt werden könne, wenn ihm gewichtige öffentliche Belange entgegenstünden. Der Regionalverband sei seiner gesetzlichen Obliegenheit als Plangeber, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen nicht im gebotenen Umfang nachgekommen, denn er habe abwägungsfehlerhaft nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl (27 von 80) der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Flächen als Vorranggebiete ausgeschlossen, obwohl nach den Vorgaben des Plankonzepts und deren zweckentsprechender Anwendung im Regionalplanverfahren für diesen Ausschluss keine sachliche Notwendigkeit bestehe, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und höherwertige öffentlichen Belange zu schützen. Der geplanten Windkraftanlage stünden auch keine sonstigen öffentliche Belange entgegen. Insbesondere sei die Erschließung gesichert. Auch der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Crailsheim stehe dem Vorhaben nicht entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart

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