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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einem Windkraftanlagenbetreiber Recht gegeben, der seine Anlage außerhalb der dafür im Regionalplan vorgesehenen Vorrangs- und Vorbehaltsgebiete errichten will.
Das Bayerische Landesplanungsgesetz erlaube es nicht, Windkraftanlagen ausschließlich auf bestimmte Gebiete zu konzentrieren und sie dadurch in anderen Teilen des Plangebiets auszuschließen. Obwohl der Bundesgesetzgeber mit dem Raumordnungsgesetz die Möglichkeit geschaffen habe, auf Landesebene solche Konzentrationszonen planerisch zu schaffen, habe Bayern hierauf ausdrücklich verzichtet.
Windkraftanlagenbetreibern kann deshalb bei der Wahl ihrer Standorte nicht entgegengehalten werden, dass sie sich in einem Regionalplangebiet ausschließlich auf konkret benannte Zonen beschränken müssen. Möglich hingegen ist es nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz, Windkraftanlagen in bestimmten Gebieten regionalplanerisch auszuschließen. Die Ausschlussgebiete müssen im Verhältnis zu den Positivflächen so bemessen sein, dass der im Baugesetzbuch privilegierten Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 22.08.2008
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Dokument-Nr. 6628
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