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Das des Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Hausarzt keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone hat, um die täglichen Fahrten zu seiner Praxis und eventuell vorzunehmende Hausbesuche erledigen zu können. Eine generelle bzw. uneingeschränkte Privilegierung von Ärzten hat der Verordnungsgeber nicht beabsichtigt. Dies ergibt sich auch aus der Regelung im Anhang zur Bundesimmissionsschutzverordnung, wonach Arztfahrzeuge im Notfalleinsatz vom Fahrverbot ausgenommen sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls fährt einen im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Toyota Landcruiser. Bis 31. Dezember 2009 durfte er die im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ausgewiesene
Nachdem die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag des Klägers im März 2010 abgelehnt und das Regierungspräsidium Stuttgart seinen dagegen erhobenen Widerspruch im Juli 2010 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger im August 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab, da der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Nach den Regelungen der Bundesimmissionsschutzverordnung könne die Behörde den Verkehr von Fahrzeugen, die von Verkehrsverboten betroffen seien, von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liege, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig sei, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen einzelner dies erforderten. Ob die vom Kläger genannten Hausbesuche und Besuche in Alten- und Pflegeheime als „Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen“ eingestuft werden könnten, könne offen bleiben. Denn jedenfalls begehre der Kläger die
Die Erteilung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 12122
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