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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2009
3 K 3720/09 und 3 K 285/09 -

VG Düsseldorf: Umweltzone in Oberhausen ist rechtmäßig

Luftreinhalteplan hält Prüfung durch Gericht stand – Ausnahmegenehmigung für Fahrzeug wird nicht erteilt

Die Umweltzone in Oberhausen / Mülheim (Ruhr) ist rechtmäßig. Luftreinhalteplan weist weder Verfahrensfehler noch inhaltliche Mängel auf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Die Klage des in Duisburg wohnenden Klägers gegen die in Oberhausen und Mülheim (Ruhr) aufgestellten „Umweltzone“-Verkehrszeichen hatte keinen Erfolg. Vielmehr hielt der diesen Schildern zu Grunde liegende Luftreinhalteplan „Westliches Ruhrgebiet“ der Bezirksregierung Düsseldorf einer umfassenden Prüfung des Gerichts stand. Der Luftreinhalteplan weist nach Auffassung der Kammer weder Verfahrensfehler noch inhaltliche Mängel auf. Die Umweltzone sei notwendig, weil die Werte für Stickstoffdioxid und Feinstaub innerhalb des Geltungsbereichs der Umweltzone im Bezugsjahr 2006 überschritten worden seien.

Keine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeug um Arztbesuche wahrnehmen zu können

Auch mit seiner zweiten Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für seinen 1982 erstmals zugelassenen – nicht plakettenfähigen – VW-Bus Typ T2 scheiterte der Kläger. Sein Vorbringen, er müsse regelmäßig seinen Hausarzt in Oberhausen aufsuchen, genügte der Kammer nicht, weil er die Notwendigkeit dieser Hausarztbesuche nicht durch ärztliche Bescheinigungen ausreichend belegt habe. Außerdem sei es ihm möglich, die Umweltzone ohne unzumutbaren Aufwand zu umfahren und die letzten 500 Meter bis zum Standort der Arztpraxis zu Fuß zurückzulegen, insbesondere weil der 52-jährige Kläger nicht gehbehindert sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2009
Quelle: ra-online, VG Düsseldorf

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