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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Trägerin von beruflichen Ersatzschulen die Genehmigung zur Gründung eines Berufskollegs verwehrt, weil das Schulgeld zu hoch ist. Die Gebührenordnung der Privatschule verstößt gegen das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes.
Dieses Verbot aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 besagt, dass eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden darf. Das heißt, die Ersatzschule muss in dem Sinne allgemein zugänglich sein, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage des Schülers und seiner Eltern besucht werden kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falles, eine gemeinnützige GmbH, ist Trägerin von beruflichen Ersatzschulen, die sich vornehmlich dem gestalterisch-kreativen Bereich widmen. Die für die Schulverträge geltende Gebührenordnung enthält eine Gebührenstaffel, die von der Normgebühr von 300,- EUR monatlich bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reicht und die sich an den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Schüler orientiert. Im April 2009 beantragte die Klägerin erfolglos beim Regierungspräsidium Stuttgart die Genehmigung für ein neu gegründetes Berufskolleg für Technische Dokumentation. Ihre dagegen im August 2009 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht zurück.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Genehmigung des privaten Berufskollegs, da ihre Gebührenordnung gegen das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes verstoße, wonach eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden dürfe. Dabei gehe die Kammer unter Verwertung obergerichtlicher Rechtsprechung von einer oberen Grenze des durchschnittlichen monatlichen Schulgelds in Höhe von ca. 150,- EUR im Zeitraum 2008/ 2009 aus. Bei einem höchstzulässigen durchschnittlichen monatlichen
Gemessen an diesem Maßstab stehe die von der Klägerin vorgelegte Gebührenordnung mit dem verfassungsrechtlichen Sonderungsverbot nicht im Einklang. Die monatliche Normgebühr von 300,- EUR genüge dem Sonderungsverbot nicht. Im Übrigen enthalte die Gebührenordnung eine Gebührenstaffel, die zwar von der Normgebühr von 300,- EUR monatlich bis zum völligen Erlass des Schulgeldes reiche. Diese Staffelung sei jedoch verhältnismäßig wenig differenziert und knüpfe allenfalls mittelbar an die Einkommensverhältnisse der Eltern der Schüler an. Eine Staffelung, die - abgesehen vom Fall des Bezugs von Leistungen nach dem SGB XII - neben der Normgebühr von 300,- EUR im Wesentlichen lediglich eine reduzierte Gebührenstufe in Höhe von 204,- EUR vorsehe (und eine weitere Staffelung nach unten an die Unmöglichkeit des Einsatzes der Arbeitskraft des Schülers bzw. des Vermögenseinsatzes knüpfe), stelle schon keine ausreichende, sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientierende Staffelung des Schulgeldes dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2010
Quelle: ra-online, VG Stuttgart
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Dokument-Nr. 9315
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