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Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Klagen zweier Elterninitiativen auf Genehmigung von Privatschulen abgewiesen. Die Genehmigung einer privaten Schule kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn diese sich in die vorhandene Grundstruktur der Schulorganisation des jeweiligen Bundeslandes einfügt. Dies ist bei einer die Klassen 1 bis 6 umfassenden Grundschule und bei einer die Grundschule als auch die nachfolgenden Jahrgangsstufen bis zur 10. Klasse umfassenden Privatschule nicht der Fall.
In den zugrunde liegenden zwei Verfahren ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Elterninitiativen einen Anspruch auf
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat über die von der Bildungsbehörde eingelegten Berufungen verhandelt und aufgrund dieser Verhandlungen die erstinstanzlichen Urteile jeweils aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine
Unabhängig davon seien in beiden Fällen aber auch die materiellen Anforderungen nicht erfüllt, die das Grundgesetz für die Einrichtung einer privaten
Das Oberverwaltungsgericht führt dazu in seinem die Freie Schule Bremen betreffenden Urteil näher aus, dass diese sich nicht auf ein solches „besonderes pädagogisches Interesse“ berufen könne. Das von dem Verein vorgelegte Schulkonzept sei teils fachlich fragwürdig, teils enthalte es Zielvorstellungen, die auch an öffentlichen Schulen praktiziert werden würden. Es fehle an einem schlüssigen und tragfähigen Konzept, aus dem sich ein besonderes pädagogisches Interesse ableiten lassen. Das Oberverwaltungsgericht ist in diesem Punkt der Einschätzung des von ihm bestellten Gutachters, eines an der Humboldt-Universität Berlin tätigen Erziehungswissenschaftlers, gefolgt.
In dem die Einrichtung einer humanistischen Schule betreffenden Urteil beschäftigte sich das Oberverwaltungsgericht zunächst näher mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 13880
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