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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.04.2014
12 K 998/13 -

Vorwurf des Geheimnisverrats: Ohnmachtsanfall während Dienstgesprächs stellt keinen Dienstunfall dar

Beamter scheitert mit Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt

Erleidet ein Beamter während eines Dienstgesprächs einen Ohnmachtsanfall, so stellt dies keinen Dienstunfall dar. Denn es fehlt an einer äußeren Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts. Dem Beamten steht daher kein Unfallruhegehalt zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 erlitt ein Beamter während eines Dienstgesprächs einen Ohnmachtsanfall, nachdem ihm gegenüber gleich zu Beginn ein schwerer Geheimnisverrat vorgeworfen wurde. Aufgrund dieses Vorfalls war er bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im September 2012 krankgeschrieben. Der Beamte führte an, dass er wegen des für ihn unerwarteten Vorwurfs des schwersten Geheimnis- und Landesverrats ohnmächtig geworden sei und sich anschließend in einem seelischen Schockzustand befunden habe. Er beanspruchte daher das Ereignis als einen Dienstunfall anzuerkennen und ihm somit ein Unfallruhegehalt zu zahlen. Da ihm dies verweigert wurde, erhob er Klage.

Kein Anspruch auf Unfallruhegehalt

Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied gegen den Beamten. Diesem habe kein Anspruch auf ein Unfallruhegehalt zugestanden, da das Dienstgespräch keinen Dienstunfall dargestellt habe. Nach § 45 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg sei ein Dienstunfall ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist.

Vorliegen eines plötzlichen Ereignisses

Zwar habe das Dienstgespräch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein plötzliches Ereignis dargestellt. Denn das Gespräch habe bis zur Bewusstlosigkeit des Beamten nur wenige Minuten gedauert. Keine Rolle habe gespielt, dass das Dienstgespräch als solches vorhersehbar war. Es habe jedoch an einer äußeren Einwirkung gefehlt.

Dienstgespräch stellte keine äußere Einwirkung dar

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gehören Dienstgespräche als Personalgespräche zu den typischen Ereignissen innerhalb des Beamtenverhältnisses. Aus diesem Grund können sie grundsätzlich nicht als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts angesehen werden. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn das Dienstgespräch vom Üblichen dienstlichen Umgang abweicht. Dies könne etwa bei Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein. Unerheblich sei aber der Inhalt des Gesprächs.

Dienstgespräch wich nicht vom üblichen ab

Das Dienstgespräch mit dem Beamten sei nicht vom Üblichen abgewichen, so das Verwaltungsgericht weiter. Weder sei der Beamte beleidigt noch beschimpft worden. Vielmehr sei das Gespräch im sachlichen Ton verlaufen. Unerheblich sei gewesen, dass dem Beamten der Vorwurf des schwersten Geheimnis- und Landesverrats gemacht wurde und ob dieser zutreffend war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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