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Erleidet ein Beamter während eines Dienstgesprächs einen Ohnmachtsanfall, so stellt dies keinen Dienstunfall dar. Denn es fehlt an einer äußeren Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts. Dem Beamten steht daher kein Unfallruhegehalt zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 erlitt ein
Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied gegen den Beamten. Diesem habe kein Anspruch auf ein
Zwar habe das
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gehören Dienstgespräche als Personalgespräche zu den typischen Ereignissen innerhalb des Beamtenverhältnisses. Aus diesem Grund können sie grundsätzlich nicht als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts angesehen werden. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn das
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18198
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