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Ein Polizeibeamter, der bei einer „Gefährderansprache“ vergeblich versucht hat, einen potentiellen Täter von einer Straftat abzuhalten, und später psychisch erkrankt ist, hat keinen Anspruch darauf, dass die Gefährderansprache und eine nachfolgende Dienstbesprechung als Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
Der klagende Polizeibeamte hatte 2004 in Hagen eine so genannte Gefährderansprache bei einer Person durchgeführt, gegen die Strafanzeigen wegen telefonischer Bedrohungen der früheren Ehefrau vorlagen. Nachdem der
Seinen Antrag, die mit der Gefährderansprache und dem Tötungsdelikt zusammenhängenden Umstände als
Die Klage des Polizeibeamten, mit der er die Anerkennung als
Unabhängig von der Ursächlichkeit des Geschehens für die Erkrankung des Klägers seien bereits die begrifflichen Anforderungen an einen
Hiervon ausgehend seien die Vorgänge vom Mai 2004 nicht als eine äußere Einwirkung zu beurteilen, die einen
Bei dieser Sachlage habe es sich um einen Vorgang im Rahmen des normalen Dienstbetriebes gehandelt. Besondere Umstände, die ein Schädigungspotential zu Lasten des Klägers erkennen ließen, habe es nicht gegeben. Insbesondere sei der Kläger weder während der Dienstbesprechung noch danach verbal angegriffen worden. Die Überprüfungen hätten bereits nach kurzer Zeit ergeben, dass sein Verhalten dienstlich nicht zu beanstanden gewesen sei. Ein solcher „normaler“ dienstlicher Vorgang könne keinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2010
Quelle: ra-online, VG Arnsberg
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Dokument-Nr. 9256
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