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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.12.2014
12 K 5363/14 -

Unterrichts­aus­schluss eins Grundschülers wegen Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler rechtmäßig

Vorliegen einer Aufmerksam­keits­defizit-/Hyper­aktivitäts­störung kann schweres Fehlverhalten nicht relativieren

Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat den Eilantrag eines 7-jährigen Grundschülers gegen seinen durch den Schulleiter angeordneten sofortigen fünftägigen Ausschluss vom Unterricht abgelehnt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 7-jährige Grundschüler (Antragsteller) war schon vom 12. bis 13. November 2014 vom Unterricht ausgeschlossen worden. Seit dieser Zeit kam es erneut mehrfach zu Situationen, in denen der Antragsteller Mitschüler schlug und beleidigte. Am 17. November 2014 wurde der Antragsteller von seiner Klassenlehrerin dabei beobachtet, wie er einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken schlug. Gegen den daraufhin vom Schulleiter mit Bescheid vom 26. November 2014 verfügten fünftägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

Schlagen eines auf dem Boden liegenden Mitschülers ist als schweres Fehlverhalten zu werten

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Schulleiter nach § 90 Schulgesetz den Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen anordnen könne, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletze und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährde. Zwar sei eine Rangelei unter Mitschülern nur dann als ein schweres Fehlverhalten der jeweiligen Schüler anzusehen, wenn qualifizierender Umstände hinzuträten. Dies sei aber beim Antragsteller der Fall. Nach den Feststellungen der Klassenlehrerin habe der Antragsteller seinen Mitschüler auf den Rücken geschlagen, während dieser am Boden gelegen habe. Das Schlagen des auf dem Boden liegenden Mitschülers sei als ein schweres Fehlverhalten des Antragstellers zu werten und stelle keinesfalls eine nachvollziehbare kindliche Reaktion dar. Auch das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) beim Antragsteller und das Nichtvorliegen von Verletzungen bei dem Mitschüler könne ein solches Fehlverhalten nicht relativieren. Durch dieses schwere Fehlverhalten seien Rechte anderer, konkret die körperliche Integrität des Mitschülers, gefährdet worden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei hinreichend beachtet worden, weil der Unterrichtsausschluss von fünf Tagen erst nach einem vorhergehenden Unterrichtsausschluss von zwei Tagen (12. bis 13. November 2014) und einem erneuten schweren Fehlverhalten des Antragstellers erfolgt sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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