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Wenn aus einer Gruppe von Schülern Tätlichkeiten begangen werden, ist der Unterrichtssausschluss bereits aufgrund der Gruppenzugehörigkeit zulässig. Eine konkrete Tatbeteiligung muss nicht nachgewiesen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Eilanträge zweier Gymnasialschüler gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretene Land wegen ihres am 19.12.2008 vom Schulleiter verfügten fünftägigen Unterrichtsausschlusses (vom 12.01. bis 16.01.2009) abgelehnt.
Der zeitweilige
Den Schülern werde zur Last gelegt, Teil einer Gruppe von Schülern gewesen zu sein, welche am 17.12.2008 zunächst einen anderen Schüler des Gymnasiums geschlagen hätten. Im Anschluss hieran sei die Gruppe vor dem Rektorat aufgetaucht und habe dort derart gegen die Tür geschlagen bzw. getreten, dass die Schulsekretärin den Schulleiter um Hilfe gerufen habe, der die Schüler aus dem Haus verwiesen habe. Diese seien zum Fahrradschuppen gegangen und hätten dort die Mutter des geschlagenen Schülers, die von ihrem Sohn zur Hilfe gerufen worden sei, mit den Worten „Aufs Maul“ bedroht und beschimpft, so dass diese die Polizei gerufen habe. Mit ihrem Einwand, ihnen könne nicht unterstellt werden, selbst einen Mitschüler geschlagen oder die Mutter eines Mitschülers bedroht zu haben und sie seien nur deshalb mit der Ordnungsmaßnahme belegt worden, weil der Schuldige nicht habe ermittelt werden können, weshalb eine unzulässige Kollektivstrafe ohne pädagogischen Wert vorliege, würden die Schüler verkennen, dass ihnen gerade nicht ein eigener Tatbeitrag vorgeworfen werde, sondern die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, aus der heraus die näher bezeichneten Tätlichkeiten begangen worden seien. Die Schüler hätten nie dargetan, dass sie mit der Gruppe überhaupt nichts zu tun gehabt oder sich von deren Verhalten nach außen erkennbar distanziert hätten.
Allein die Gruppenzugehörigkeit reiche aber für die getroffene Ordnungsmaßnahme aus. Diese müssten sich die Schüler vorwerfen lassen, auch wenn ihnen selbst keine konkrete Tätlichkeit gegen den betroffenen Schüler oder eine Beteiligung an der Pöbelei vor dem Rektorat nachgewiesen werden könne. Der Vorwurf gegen die Schüler bestehe vielmehr zu Recht darin, als Mitglied der Gruppe zu der Einschüchterung des betroffenen Schülers erheblich beigetragen zu haben. Das massive schulordnungswidrige und respektlose Verhalten der Gruppe vor dem Rektorat müssten sie sich deshalb ebenfalls zurechnen lassen. Das Bedrohungspotential einer Gruppe von Acht- und Neuntklässlern stelle sich deutlich höher dar als das von einzelnen Schülern. Das Risiko von Übergriffen einzelner Gruppenmitglieder aus der Gruppe heraus sei erheblich höher als das Risiko von Tätlichkeiten bei Konflikten zwischen einzelnen Schülern. Dies liege zum einen daran, dass der Einzelne sich in einer Gruppe stärker fühle. Zum anderen könne er als Mitglied einer Gruppe stets ein Unentdecktbleiben seiner Tatbeiträge im „Schutz“ der Gruppe - wie hier - erhoffen.
Der vom Schulleiter verhängte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 19.01.2009
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Dokument-Nr. 7290
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