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Ein eintägiger Schulausschluss für eine Schülerin, die eine Mitschülerin im Internet beleidigt hatte, kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig sein. Dies hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die 15-jährige
Diese Äußerungen im
Dass die
Dennoch sah der Verwaltungsgerichtshof den Schulausschluss als zu weitgehend an. Ob ein so schweres Fehlverhalten vorliege, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertige, hänge insbesondere von der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet seien und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert hätten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Webblog enthalte weder den Klar- noch den Benutzernamen der Betroffenen. Auch mit einer bildlichen Darstellung der Betroffenen seien die Eintragungen nicht verknüpft. Allein diejenigen, die die Betroffene bereits kennen würden oder von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg/ra-online
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