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Ist die Festnahme der störenden Person das einzige Mittel, um eine nächtliche Ruhestörung durch zu laute Musik und trommeln gegen die Wand zu unterbinden, so ist sie zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1996 suchten zwei Polizeibeamte in der Nacht mehrmals einen Wohnungsinhaber auf, weil dieser zu laut
Das Verwaltungsgericht Schleswig entschied, dass die Ingewahrsamnahme rechtmäßig war. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (SchlHLVwG) könne eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Der Wohnungsinhaber habe eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 OWiG begangen. Angesichts der erheblichen Störung der
Zwar sei es richtig, so das Verwaltungsgericht weiter, dass die Ingewahrsamnahme unerlässlich sein muss und daher zunächst mildere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das in Gewahrsam nehmen sei jedoch das einzige Mittel gewesen, die
Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 2 SchlHLVwG sei zudem nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht wegen einer Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig gewesen. Denn auch Ordnungswidrigkeiten können so gemeinschaftswidrig und sozialschädlich sein, dass es der Polizei ermöglicht werden muss, dagegen präventiv notfalls auch mit einer
Darüber hinaus habe die Vorschrift nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßen. Zwar sei nach dieser Norm eine Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn sie notwendig ist, um den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern. Unter dem Begriff der "strafbaren Handlung" falle aber auch eine Ordnungswidrigkeit.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (zt/NJW 2000, 970/rb)
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Dokument-Nr. 17751
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