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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.07.1991
301 OWi/906 Js 552/91 -

Absichtlich lautes Abspielen der Musikanlage und Herunterknallen der Rollläden in der Nacht stellt Ordnungswidrigkeit dar

Nächtliche Ruhestörung rechtfertigte Geldbuße von 800 DM

Das laute Abspielen der Musikanlage und das Herunterknallen lassen der Rollläden um vier Uhr morgens, stellt eine nächtliche Ruhestörung dar. Geschieht die Ruhestörung absichtlich, ist sie als eine Ordnungswidrigkeit zu werten. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter an mehreren Tagen mitten in der Nacht seine Musikanlage in großer Lautstärke angestellt. Zudem zog er wiederholt die Rollläden hoch und ließ sie mit voller Wucht herunterknallen. Die Lärmbelästigungen begannen in der Regel um vier Uhr morgens und dauerten etwa 10 bis 20 Minuten lang. Hintergrund des Verhaltens war ein Zerwürfnis zwischen dem Vermieter und der im Haus lebenden Mieterin. Durch die Geräuschbelästigungen wollte der Vermieter die Mieterin aus dem Mietverhältnis drängen. Diese wusste sich jedoch dagegen zu wehren und zeigte den Vermieter wegen der nächtlichen Ruhestörungen an.

Vermieter beging Ordnungswidrigkeit

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Vermieter zur Zahlung einer Geldbuße von 800 DM. Denn dieser habe sich vorsätzlich und fortgesetzt handelnd gemäß §§ 17 Abs. 1 d), 9 Abs. 1 LImSchG NRW (neu: §§ 17 Abs. 1 e), 9 Abs. 1 LImSchG NRW) ordnungswidrig verhalten. Er habe bewusst und gewollt zwischen 22 und 6 Uhr Betätigungen ausgeübt, die geeignet waren, die Nachtruhe zu stören.

Verstoß gegen vertragliche Verpflichtung lag vor

Das Amtsgericht berücksichtigte im Rahmen der Geldbuße die Vielzahl, die Dauer und die Massivität der Störungen. Zudem musste aus Sicht des Gerichts beachtet werden, dass der Vermieter vertraglich gehalten war, die ungestörte Nutzung der Mietsache zu gewährleisten. Gegen diese Verpflichtung habe der Vermieter in besonders missbilligender Weise verstoßen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/DWW 1992, 27/rb)

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