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Das laute Abspielen der Musikanlage und das Herunterknallen lassen der Rollläden um vier Uhr morgens, stellt eine nächtliche Ruhestörung dar. Geschieht die Ruhestörung absichtlich, ist sie als eine Ordnungswidrigkeit zu werten. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein
Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den
Das Amtsgericht berücksichtigte im Rahmen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2013
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/DWW 1992, 27/rb)
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Dokument-Nr. 16408
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