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Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 18.03.2009
14 A 126/08 -

Mutter kann nach einer Ehescheidung nicht den Vornamen der Tochter von "Susan" in "Julia" ändern lassen

Zum Namensrecht bei sog. "Scheidungshalbwaisen"

Die Änderung eines Vornamens ist nur möglich, wenn es einen wichtigen Grund gibt, z.B. das Wohl des Kindes. Dies musste eine Mutter erfahren, die ihr Kind von "Susan" in "Julia" umbenennen wollte.

Die Klägerin wollte die Änderung des Vornamens ihrer Tochter von Susan in Julia gerichtlich durchsetzen. Sie habe bereits von Anfang an ihre Tochter Julia genannt und nur bei Ärzten und Behörden den Namen Susan benutzt. Nun wolle auch ihre Tochter Julia heißen. Der geschiedene Vater hatte der Namensänderung widersprochen. Man habe sich bereits lange vor der Geburt auf den Namen Susan geeinigt. Die Tochter sei stets mit dem Vornamen zufrieden gewesen. Die Namensänderung sei ihr von der Mutter suggeriert worden. Die Klägerin verfolge damit das Ziel, die letzten Bindungen der Tochter zum Vater zu rauben.

Richter: Änderung des Vornamens ist für das Wohl des Kindes nicht erforderlich

Die Landeshauptstadt Kiel als zuständige Behörde hatte den Antrag der Mutter abgelehnt. Dem folgte das Gericht mit der Begründung, die Änderung des Vornamens sei für das Wohl des Kindes nicht erforderlich, es gäbe keinen wichtigen Grund.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

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