wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2002
BVerwG 6 C 18.01 -

"Wohl des Kindes" ist Voraussetzung für eine Namensänderung nach der Scheidung

BVerwG zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung in "Scheidungshalbwaisenfällen"

Der Familienname von Kindern aus geschiedenen Ehen kann nur dann geändert werden, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der Kläger wandte sich gegen die von der Beklagten auf Antrag der Mutter verfügte Änderung des Familiennamens seines leiblichen Kindes in den nach der Ehescheidung wieder angenommenen früheren Familiennamen der sorgeberechtigten Mutter. Die Klage des Vaters dagegen hatte in allen Rechtszügen Erfolg.

Wichtiger Grund als Voraussetzung

Nach § 3 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war in den Scheidungshalbwaisenfällen ein wichtiger Grund gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes "förderlich" war; es bestand dabei nach dieser Rechtsprechung eine widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 brachte für Stiefkinder, deren sorgeberechtigter Elternteil erneut geheiratet hat und einen neuen Familiennamen führt, die Möglichkeit der Einbenennung des Stiefkindes, die grundsätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils bedarf. Die Einwilligung kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Erteilung des Namens zum Wohl des Kindes "erforderlich" ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zwar nicht von vornherein eine Änderung des Familiennamens nach § 3 NÄG ausschließt, jedoch Veranlassung gibt, die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung von Scheidungshalbwaisen an diejenigen für Stiefkinder anzupassen. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung konnte nicht erkannt werden.

der Leitsatz

1. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. 12. 1997 (BGBl I, 2942) die Änderung des Geburtsnamen des Kindes („Scheidungshalbwaisen“) auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich.

2. Ein wichtiger Grund i.S. des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteil nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindswohl erforderlich ist (Änderung der Rspr. des BVerwG, insbesondere BVerwGE 95, 21 = NJW 1994, 1425).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2005
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerwG_BVerwG-6-C-1801_Wohl-des-Kindes-ist-Voraussetzung-fuer-eine-Namensaenderung-nach-der-Scheidung~N1591

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1591 Dokument-Nr. 1591

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.