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Der Familienname von Kindern aus geschiedenen Ehen kann nur dann geändert werden, wenn dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger wandte sich gegen die von der Beklagten auf Antrag der Mutter verfügte Änderung des Familiennamens seines leiblichen Kindes in den nach der Ehescheidung wieder angenommenen früheren Familiennamen der sorgeberechtigten Mutter. Die Klage des Vaters dagegen hatte in allen Rechtszügen Erfolg.
Nach § 3 NÄG darf ein
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zwar nicht von vornherein eine Änderung des Familiennamens nach § 3 NÄG ausschließt, jedoch Veranlassung gibt, die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Namensänderung von Scheidungshalbwaisen an diejenigen für Stiefkinder anzupassen. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung konnte nicht erkannt werden.
1. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. 12. 1997 (BGBl I, 2942) die Änderung des Geburtsnamen des Kindes („Scheidungshalbwaisen“) auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich.
2. Ein wichtiger Grund i.S. des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteil nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindswohl erforderlich ist (Änderung der Rspr. des BVerwG, insbesondere BVerwGE 95, 21 = NJW 1994, 1425).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2005
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 1591
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