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Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 26.03.2015
12 A 120/14 -

Ausschluss vom Eignungs­prüfungs­verfahren der Bundespolizei wegen zu geringer Körpergröße verstößt gegen Allgemeines Gleich­behandlungs­gesetz

Verwaltungsgericht Schleswig spricht "zu kleiner" Frau Entschädigung zu

Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat einer Frau mit einer Körpergröße von 1,58 Metern eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) zugesprochen, nachdem ihre Bewerbung für den höheren Polizei­vollzugs­dienst der Bundespolizei wegen der Mindest­körper­längen­anforderung nicht berücksichtigt wurde.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bewarb sich als Volljuristin mit beiden juristischen Staatsexamina für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei und wurde wegen der Mindestkörperlängenanforderungen als Bewerberin nicht berücksichtigt.

Gerechtfertigte Gründe für festgelegte unterschiedliche Mindestkörperlängen bei Männern und Frauen nicht feststellbar

Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte nicht feststellen können, dass die für Männer und Frauen unterschiedlichen Mindestkörperlängen, die prozentual in stark unterschiedlichem Maß Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst der Bundespolizei abhalten, durch belegte Gründe gerechtfertigt sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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