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Das Verwaltungsgericht Schleswig hat Grundsätze aufgestellt, wie seitens der Tierschutzbehörden mit der Vermittlung von Tieren aus dem europäischen Ausland durch gemeinnützige Vereine umzugehen ist und entschieden, dass die Aktivitäten der Vereine als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Rechts und auch als gewerbsmäßiger Handel im Sinne des deutschen Tierschutzgesetzes einzustufen sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein gemeinnütziger
Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Frage, ob diese Tätigkeit nach EU-Recht und deutschem Tierschutzrecht mit der Folge erhöhter Anforderungen und Aufwendungen anzeige- und erlaubnispflichtig ist. Der klagende
Das Verwaltungsgericht Schleswig folgte diesen Argumenten nicht. Das betreffende EU-Recht setze für die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Der klagende
Hinsichtlich des deutschen Tierschutzrechts sei auch von einem gewerbsmäßigen Handeln auszugehen. Dabei könne der tierschutzrechtliche Gewerbebegriff nicht mit dem allgemeinen Gewerberecht, das eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, gleichgesetzt werden, sondern müsse der Erreichung der Ziele des Tierschutzgesetzes dienen. Für die Gewerbsmäßigkeit im Tierschutzrecht sei es deshalb notwendig, aber auch ausreichend, das eine selbständige, dauerhafte und planmäßige Tätigkeit vorliege, deren Umfang erhöhte tierschutzrechtliche Anforderungen notwendig mache. Dies werde dadurch indiziert, dass - wie im vorliegenden Fall - für die Tätigkeit ein Entgelt verlangt werde, das die Kosten zumindest nicht unerheblich reduziere.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online
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Dokument-Nr. 12316
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