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Die von der Landesregierung angeordnete Schonzeit für Füchse aus Gründen des Tierschutzes ist rechtmäßig. Schafhalter haben keinen Anspruch auf Ausnahmegenehmigungen. Sie müssen andere Maßnahmen ergreifen, um ihre Herden vor Raubtieren zu schützen. Dies entschied das Verwaltungsgericht des Saarlandes.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 hatte die Landesregierung u.a. aus Gründen des Tierschutzes eine Schonzeit für Füchse zwischen dem 15. Februar und dem 16. August eines jeden Jahres angeordnet. Ziel der Verordnung ist es, Füchsen eine ungestörte
Der Kläger stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, für ein derartiges Schonungsgebot fehle jede wildbiologische Grundlage. Dieser sei allein "politisch" motiviert und im Übrigen unnötig, da der waidgerecht handelnde Jäger es in der Vergangenheit ohnehin vermieden habe, in der Aufzuchtzeit Elterntiere abzuschießen. Zudem sei infolge der Schonzeit für Füchse mit einem unverhältnismäßigen Ausbreiten der Fuchspopulation und erhöhten Seuchengefahren für die Bevölkerung zu rechnen. Er selbst werde als
Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Richter haben festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online
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Dokument-Nr. 14860
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