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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Jagdgenossenschaft Obersteinebach nicht mehr existiert.
Auf Antrag eines privaten Eigentümers, des Beigeladenen, entschied der Landkreis Altenkirchen 1993, dass innerhalb von Obersteinebach kraft Gesetzes ein 103 ha großer privater Eigenjagdbezirk entstanden sei. Die Restfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Obersteinebach betrage 225 ha. Der Jagdgenossenschaft Obersteinebach wurde die weitere Eigenständigkeit des gemeinschaftlichen Jagdreviers im Rahmen der Ausnahmegenehmigung zuerkannt. Im Mai 2003 beantragte der Beigeladene wegen veränderter Eigentumsverhältnisse die Neuabgrenzung seines Eigenjagdbezirks. Daraufhin gliederte der Landkreis mit Verfügung vom 8. August 2006 Fremdflächen an den bestehenden Eigenjagdbezirk zu Lasten der Jagdgenossenschaft Obersteinebach an. Hiermit war die Jagdgenossenschaft nicht einverstanden und erhob Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, unzulässig, da der Jagdgenossenschaft Obersteinebach die Beteiligtenfähigkeit fehle. Nach den rechtlichen Vorgaben müssten in Rheinland-Pfalz gemeinschaftliche Jagdbezirke grundsätzlich eine Mindestgröße von 250 ha haben; Bezirke mit einer Größe von 225 ha könnten ausnahmsweise als gemeinschaftlicher Jagdbezirk zugelassen werden; ein Eigenjagdbezirk bestehe, wenn er mindestens über eine zusammenhängende Fläche von 75 ha verfüge. Nach Abzug der dem Beigeladenen gehörenden, im Zusammenhang stehenden Flächen verbleibe keine Fläche mehr, welche die Mindestgröße für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk erreiche. Da der gemeinschaftliche Jagdbezirk bereits vor Klageerhebung kraft Gesetzes erloschen gewesen sei, bestehe auch die Jagdgenossenschaft nicht mehr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/08 des VG Koblenz vom 02.01.2008
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Dokument-Nr. 5373
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