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Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 13.11.2015
VG 8 K 4253/13 -

Kein Lichtbild mit Kopfbedeckung im Personalausweis für Vorsitzenden der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters"

Religiöse Gründe für Zulässigkeit eines Lichtbildes mit Kopfbedeckung nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat entschieden, dass es die Stadt Templin dem Vorsitzenden der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V." zu Recht versagt hat, auf dem Lichtbild eines Personalausweises die für "Pastafari" typische Piraten­kopf­bedeckung zu tragen.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Personalausweisverordnung muss das Lichtbild eines Ausweises die Person ohne Kopfbedeckung zeigen; nach Satz 4 der Vorschrift kann die Personalausweisbehörde hiervon Ausnahmen aus religiösen Gründen zulassen.

Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters stellt keine mit einer Religionsgemeinschaft gleichzustellende Weltanschauungsgemeinschaft dar

Das Verwaltungsgericht Potsdam konnte nicht erkennen, dass derartige religiöse Gründe das Begehren des Klägers stützen. Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V., die nach den Ausführungen des Klägers keine Religionsgemeinschaft ist, stellt auch keine Weltanschauungsgemeinschaft dar, die einer Religionsgemeinschaft gleichgestellt ist. Denn ihrem Wirken liegt kein gedankliches System zugrunde, das im Sinne einer Weltanschauung eine wertende Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens bietet. Nicht die Erklärung der Existenz des Menschen steht insoweit im Mittelpunkt, sondern die parodistisch-kritische Auseinandersetzung mit als intolerant und dogmatisch angesehenen oder vermeintlich pseudowissenschaftlichen Lehrmeinungen. Daher kann sich der Kläger auch nicht auf eine als verbindlich empfundene Verpflichtung berufen, die weltanschauliche Kopfbedeckung seiner Kirche zu tragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online

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