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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 27.01.2006
12 K 629/05  -

Zeitbegrenztes Zungezeigen im Personalausweis und Reisepass

In einem Klageverfahren um die Einziehung eines Passes und eines Personalausweises haben sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg im Rahmen eines Vergleiches gütlich geeinigt.

Anlass zur Einziehung der Ausweise durch den beklagten Bürgermeister der Stadt Arnsberg war das in den Ausweisen befindliche Lichtbild des Klägers, das diesen mit herausgestreckter Zunge zeigte. Die Behörde war der Auffassung, dass Lichtbilder mit dieser Darstellungsart in einem Ausweis unzulässig seien. Gegen die Einziehung von Pass und Personalausweis hatte sich der Kläger vor Gericht gewehrt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Danach werden der Personalausweis und der Reisepass des Klägers, die bis 2010 bzw. 2012 gültig sind, erst zum 31. Dezember 2008 eingezogen; die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Der Vergleich kam zustande, nachdem der Kläger glaubhaft gemacht hatte, dass seine Identifizierung anhand der Lichtbilder bei behördlichen Identitätskontrollen in der Vergangenheit möglich war. Denn seit einigen Jahren passierte er solche Kontrollen mit den entsprechenden Dokumenten, u. a. beim Papst-Besuch und beim Putin-Besuch, ohne Beanstandung. In dem Vergleich wurde auch berücksichtigt, dass der Kläger die Klage in einem Verfahren zurückgenommen hat, in dem er die Erteilung eines Reisepasses - wiederum mit einem Lichtbild, das ihn mit herausgestreckter Zunge zeigt - nach neuem Recht erstreiten wollte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 27.01.2006

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