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Das Verwaltungsgericht Potsdam hat eine von der Zulassungsbehörde des Landeskreises Teltow-Fläming verfügte Betriebsuntersagung eines Pkw mit einem nicht nachgerüsteten Dieselmotor für rechtmäßig erklärt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Fahrzeug des Antragstellers ist mit einem
Das Verwaltungsgericht Potsdam erachtet diese Verfügung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die auf § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gestützte Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs liegen vor. Das Fahrzeug des Antragstellers erweist sich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne dieser Vorschrift. Denn die vom Kraftfahrtbundesamt erlassenen oben genannten Nebenbestimmungen ändern nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die (wirksamen) ursprünglichen Typengenehmigungen inhaltlich dergestalt ab, dass jedenfalls ein Fahrzeug, dessen Halter sich wie der Antragsteller (beharrlich) weigert, eine entsprechende Nachrüstung vorzunehmen, nicht mehr der geänderten Typengenehmigung entspricht und insoweit vorschriftswidrig seien. Denn diese Fahrzeuge seien weiter entgegen den EG-Bestimmungen unter Einsatz der Umschaltlogik des Motors in Betrieb. Andernfalls bliebe auch eine Verweigerung der Nachrüstung mangels Widerrufs im Einzelfall zu Unrecht ohne Konsequenzen.
Die
Die zudem ergangene Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 2, 14 FZV; die Androhung des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Verfügung erweise sich laut Gericht gemäß §§ 28, 34 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg als rechtmäßig. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung - diese hat zur Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben - genügt nach Auffassung des Gerichts der Hinweis der Behörde auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs durch vorschriftswidrige Fahrzeuge, da bei der Untersagung des Betriebs eines vorschriftswidrigen Fahrzeugs das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig mit den Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung zusammenfällt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online
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Dokument-Nr. 26144
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