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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einem Eilantrag gegen die sofortige Betriebsuntersagung eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stattgegeben.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines Fahrzeugs des Typs VW Amarok 2,0 TDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist und im Hinblick auf seine Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typgenehmigung entspricht. Da der Eigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilgenommen und das
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab dem Eilantrag statt und gewährte Eilrechtsschutz. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht den einschlägigen Anforderungen genüge.
Zum einen werde die Anordnung den Begründungsanforderungen nicht gerecht. Das Landratsamt habe ausgeführt, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich hierbei weder um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende noch um eine sonst nachvollziehbare Begründung für den Sofortvollzug. Es liege kein typischer Fall der
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht könne die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bestand haben. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs lasse sich nicht feststellen. Dabei könne offenbleiben, ob sich die Untersagung des Fahrzeugbetriebs bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Denn es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe, das eine sofortige Umsetzung der Untersagungsverfügung zu rechtfertigen vermöge. Insbesondere seien hier die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, so dass keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Zwar handele es sich bei den betroffenen Aspekten der Luftreinhaltung um hohe Schutzgüter; jedoch seien die von einem einzelnen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 25602
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