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Verstößt jemand gegen eine Gewaltschutzanordnung, so begründet dies seine Unzuverlässigkeit für das Wachgewerbe. Es fehlt ihm insofern an der für Bewachungspersonen erforderlichen Impulskontrolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann die Zuverlässigkeit für die Arbeit als
Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied gegen den Mann. Er habe keinen Anspruch auf Mitteilung einer positiven Beurteilung seiner Zuverlässigkeit gemäß § 34 a Abs. 1a Nr. 1 GewO. Der Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung begründe die Prognose der
Gerade im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33621
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