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Die strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung kann auch dann zum Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes führen, wenn die Straftaten außerhalb des Gewerbes begangen wurden. Denn durch die Taten können Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konflikten und Gewaltvermeidung gezogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Betreiber eines Bewachungsgewerbes die Erlaubnis zum Führen des Betriebs entzogen. Hintergrund dessen waren zwei strafrechtliche Verurteilungen einmal wegen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Gewerbetreibenden zurück. Das Verwaltungsgericht habe aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung von einer Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ausgehen dürfen. Unerheblich sei, dass die Strafteten nicht den beruflichen Bereich betroffen haben und ihren Grund in der familiären Konfliktsituation hatten.
Mit Blick auf die spezifischen Pflichten der Bewachungsunternehmer seien nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit solche Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, auch dann von besonderer Bedeutung, wenn sie außerhalb des Gewerbes verwirklicht werden. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedürfe es einer spezifischen Zuverlässigkeit. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes. Nicht
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28676
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